AGB

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Anwendungsbereich
  2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  3. Auftragsproduktionen
  4. Lizenzierung von Stock-Fotos und Aufnahmen
  5. Vergütung
  6. Haftung
  7. Nebenpflichten
  8. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
  9. Datenschutz
  10. Schlussbestimmung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge und für die Lizenzierung von Stock-Fotos. Sie gelten auch ohne erneuten Hinweis für weitere gleichartige Verträge.
  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Lizenznehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1. Der Fotograf steht nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes das Urheberrecht an den Fotografien zu.
  2. Grundsätzlich sind die von dem Fotograf hergestellten Fotografien nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine nicht-private, kommerzielle bzw. öffentliche Nutzung und Wiedergabe sind nicht gestattet, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
  3. Solang nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird bei einer Übertragung der Nutzungsrechte durch die Fotografin nur das einfache Nutzungsrecht ihrer Werke übertragen. Um Nutzungsrechte wirksam weitergeben zu können, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Für Werke, die dem Auftraggeber nur zur Auswahl, Sichtung oder Prüfung überlassen werden und die nicht vertragsgemäß übergeben werden, werden keine Nutzungsrechte übertragen.
  4. Erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf gehen die Nutzungsrechte an den Auftraggeber über.
  5. Im Sinne des § 60 UrhG darf eine Fotografie vom Besteller eines Bildes nur dann vervielfältigt und verbreitet werden, wenn die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen wurden. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
  6. Sofern nichts anderes verlangt wurde, kann der Fotograf gemäß Urhebervermerk nach § 13 UrhG verlangen als Urheber der Fotografie genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  7. Die Bearbeitung von Werken der Fotografin, z.B. durch digitale oder analoge Manipulation sind ebenso wenig gestattet, wie die Vervielfältigung und Verbreitung, solang dies nicht ausdrücklich zwischen der Fotograf und dem Auftraggeber vereinbart wurde.
  8. Negative und/oder Originaldateien verbleiben bei dem Fotograf.
  9. Der Fotograf bleibt ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte berechtigt, die Werke für Eigenwerbung zu verwenden. Erkennbare Personen werden gemäß meiner Datenschutzvereinbarung nur mit deren Einverständnis öffentlich wiedergegeben. 

3. Auftragsproduktionen

  1. Bei Auftragsproduktionen erstellt der Fotograf für den Auftraggeber Aufnahmen. Verträge über Auftragsproduktionen kommen durch Angebot des Fotografen und Annahme durch den Auftraggeber zustande.
  2. Von den erstellten Aufnahmen wählt der Fotograf die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus, führt eine allgemeine Bildoptimierung durch und überlässt sie dem Auftraggeber per Datenübertragung oder auf einem Datenträger. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Weitere Zusatzleistungen des Fotografen wie Bildbearbeitung, Speicherung, Bildergalerie oder Druck werden individuell vereinbart.
  4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
  5. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die einfachen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Aufnahmen ein, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  6. Der Fotograf hat das Recht zur Eigennutzung und zur Namensnennung, sofern diese nicht ausgeschlossen wurden.

4. Lizenzierung von Stock-Fotos und Aufnahmen

  1. Bei der Lizenzierung von Stock-Fotos und Aufnahmen räumt der Fotograf dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an den lizenzierten Fotos ein.
  2. Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus der Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Fotograf verlangen, als Urheber der lizenzierten Fotos genannt zu werden.

5. Vergütung

  1. Für Auftragsproduktionen und die Lizenzierung von Stock-Fotos gilt die vereinbarte Vergütung.
  2. Vereinbart wird bei Aufträgen eine Pauschale bzw. ein Stunden- oder Tagessatz für die Herstellung der Werke, wobei alle Nebenkosten wie Anfahrtskosten, Spesen, Studiomieten, Datenträger, Accessoires, Requisiten etc. vom Auftraggeber zu tragen sind.
  3. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von seinen erstellten Kostenvoranschlägen, Plänen, Grafiken, Abläufen und allen anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Alle vorgenannten Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Kommt es bei Auftragsproduktionen zu einer Überschreitung des gebuchten Zeitraums, so erhöht sich die Vergütung des Fotografen im angemessenen Umfang.
  5. Ist der Fotograf für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht worden und wird dieser vom Auftraggeber abgesagt, so behält der Fotograf den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung vermindert sich jedoch um die ersparten Aufwendungen des Fotografen und um den Betrag, den der Fotograf mit einem anderen Auftrag an dem abgesagten Termin verdient hat oder hätte verdienen können.
  6. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ist dem Auftraggeber bzw. dem Lizenznehmer eine Nutzung der Aufnahmen bzw. der Stock-Fotos nicht gestattet.
  7. Im Vergleich zur digitalen Fotografie kann es bei Fotoabzügen zu Farbabweichungen kommen. Da verschiedene Monitore und Bildschirme abweichende Kalibrierungs- und Farbeinstellungen verwenden, stellt dies keinen Reklamationsgrund dar.
  8. Bei Nachbestellungen, Vergrößerungen und Reproduktionen sind Farbdifferenzen gegenüber den Erstbildern nicht ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich allerdings um komplexe technische Abläufe, weswegen dies nicht als Fehler des Werkes betrachtet werden kann und daher nicht zu einer Reklamation berechtigt.
  9. Alle vom Auftraggeber explizit benötigten Inhalte, wie z.B. angewendete Filter, Perspektiven oder Bildkomposition, berechtigen nur dann zur Reklamation, wenn diese vor dem Fotoshooting festgehalten und von beiden Seiten schriftlich bestätigt wurden.
  10. Der Fotograf kann nach vertragsgemäßer Weise an den Auftraggeber zur Verfügung gestellte analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke speichern, ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen ist möglich, muss allerdings ausdrücklich gesondert vereinbart und vergütet werden.

6. Haftung

  1. Der Auftraggeber versichert, dass bei der Aufnahme von Personen diese ihre Einwilligung erteilt haben.
  2. Der Fotograf haftet dafür, dass die lizenzierten Stock-Fotos keine Rechte Dritter verletzen.
  3. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays etc. oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern oder Aufnahmeträgern beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen oder Events) entfallen. Übergebene Vorlagen und/oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer geschützt sein.
  4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
  5. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Transportdienstleisters und gewählten Services erfolgt durch den Auftraggeber.

7. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotograf übergebenen Werken die Rechte für eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung besitzt; dies gilt in gleicher Form für die Einwilligung abgebildeter Personen. Von allen Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, stellt der Auftraggeber dem Fotografen frei.
  2. Objekte, die für Aufnahmen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, müssen vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abgeholt werden. Erfolgt die Abholung dieser Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung durch den Fotografen, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. Bitte beachten Sie, dass 14 Tage nach der Aufforderung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber übergeht.

8. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

  1. Nur wenn der Fotograf Zeitpläne und Liefertermine schriftlich als bindend bestätigt, sind diese auch bindend.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend, wenn ein Pauschalpreis vereinbart war. Den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz erhält der Fotograf auch für Wartezeiten, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass der Fotograf ein geringeren Schaden entstanden ist. Weitergehenden Schadenersatz kann der Fotograf dann geltend machen, wenn der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Fotografen, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen. Wurde keines vereinbart, richtet sich die Höhe nach dem üblichen Nutzungshonorar, mindestens jedoch 250 € pro Bild und Einzelfall.
  4. Sollte der Auftraggeber ein Werk des Fotografen unberechtigt nutzen, es verändern, umgestalten oder weitergeben, hat der Auftragsgeber einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Wurde keines vereinbart, richtet sich die Höhe nach dem üblichen Nutzungshonorar, mindestens jedoch 250 € pro Bild und Einzelfall.
  5. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass der Fotograf hierfür eine Schuld trifft, so hat der Auftraggeber dem Fotografen 40 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz bei Hochzeitsshootings und gewerblichen Shootings zu zahlen bzw. 20% bei allen sonstigen Fotoshootings. Bereits geleistete Anzahlungen werden einbehalten bzw. verrechnet.
  6. Auftragsstornierungen sind nur schriftlich wirksam.
  7. Zu den Punkten zu 3, 4 und 5 bleibt dem Fotografen die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten, dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

9. Datenschutz

  1. Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert.
  2. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen – außer zur Eigennutzung – nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.

10. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  2. Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
  3. Als Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese AGB beruhen auf einer Vorlage der https://www.fotoexperten24.de/.